AG Berlin-Mitte – Az.: 3 C 3423/13 – Urteil vom 19.08.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 619,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2013 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 43,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2013. Des weiteren wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 13.04.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn dieser nicht vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der Beklagten restliche Reparaturkosten, Rechtsanwaltsgebühren sowie die Feststellung der Übernahmeverpflichtung zukünftiger materieller Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 13.04.2013 auf der Dresdner Straße. Die Haftung dem Grunde nach der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger beansprucht weitere 665,32 € Reparaturschaden sowie 81,40 € Rechtsanwaltsgebühren.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 665,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 81,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 43,32 € seit dem 19.06.2013 und aus 38,08 € seit dem 25.06.2013 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch die weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 13.04.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie habe hinreichend Schadenersatz geleistet. Die Rechtsanwaltsgebühren seien überhöht, insbesondere die zweite Rechnung für Akteneinsicht.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Ge[…]