BGH
Az: VI ZR 224/05
Urteil vom 12.12.2006
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung außerprozessual aufgewendeter Rechtsanwaltskosten.
Die Parteien waren in den Jahren 1999 und 2000 miteinander bekannt. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 6. Dezember 2000 forderte der Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 201.800,00 DM bis zum Jahresende und drohte an, andernfalls Klage zu erheben. In dem Schreiben ist dargelegt, unter welchen Umständen der Beklagte der Klägerin den Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen überlassen habe. Die Klägerin beauftragte ihrerseits einen Rechtsanwalt, der den geltend gemachten Anspruch als unbegründet zurückwies. Die angedrohte Klage erhob der Beklagte nicht.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 2.483,66 EUR, die sie zur Abwehr des vom Beklagten geltend gemachten Anspruchs aufgewendet hat. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht aufgrund der als unberechtigt anzusehenden Forderung des Beklagten zwischen den Parteien eine quasi-deliktische Sonderverbindung, die einen Schadensersatzanspruch ähnlich dem aus culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung auslösen könne. Hier ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin insbesondere auch deshalb, weil sie der unberechtigten Inanspruchnahme mit einer negativen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) hätte entgegen treten können.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
Da ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch (§§ 91 ff. ZPO) hier nicht in Betracht kommt, prüft das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend das Bestehen einer Kostenerstattungspflicht des Beklagten nach materiel[…]