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Flugannullierung – Rückerstattung Ticketpreis nach Abtretungsanzeige Fluggastrechteportal

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AG Bremen – Az.: 9 C 321/20 – Urteil vom 05.03.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 832,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Rückzahlung aus abgetretenem Recht.

Der Fluggast A… buchte bei der Beklagten für den 16.04.2020 einen Flug von Bremen nach Istanbul via Shiraz und für den 18.05.2020 einen Rückflug nach Bremen zur Buchungs-Nr.: U… Beide Flüge wurden annulliert. Vorab war der Ticketgesamtpreis in Höhe von 832,32 € an die Beklagte geleistet worden.

Die Klägerin trägt vor, dass die Abtretung der Ansprüche des Fluggastes an die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 12.05.2020 angezeigt worden sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 832,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass der – unbestrittene – Anspruch am 24.07.2020 durch Rückzahlung des Ticketpreises auf die Kontoverbindung des Fluggastes erfüllt worden sei und bestreitet die Anzeige der Abtretung mit Nichtwissen. Zu einer Abtretungserklärung gehöre zudem die Angabe der Adresse des Zedenten, damit diesem ggf. der Streit verkündet werden könne.

Das Gericht hat im Termin vom 29.01.2021 einen Hinweis erteilt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Der Rückzahlungsanspruch gemäß Art. 8 I a der Verordnung EG Nr. 261/04 ist gegenüber der Klägerin durch etwaige Rückzahlung vom 24.07.2020 an den Zedenten gegenüber der Klägerin als Zessionarin nicht erloschen.

Denn die Beklagte kann den Zugang der Abtretungsanzeige (§§ 409, 130 BGB) nicht mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 IV ZPO). Es handelt sich insofern um einen Umstand in der Sphäre der Beklagten. Das Wissen ihrer Mitarbeiter müsste sich die Beklagte zurechnen lassen (vgl. Zöller, 30. A., § 138, Rn. 13, 16).

Das Gericht hat auf diesen Umstand im Termin hingewiesen und der Beklagten insofern nachgelassen, binnen 3 Wochen ergänzend vorzutragen. Innerhal[…]


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