Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schreiben einer Schule ein Verwaltungsakt?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Verwaltungsgericht Hamburg
Az.: 7 VG 3100/2002
Beschluss vom 06.08.2002

In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 06.08.2002 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 1.000,– € festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass ihrem Widerspruch gegen ein Schreiben betreffend den Schulbesuch ihrer Tochter auf einem Gymnasium der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Antragsteller meldeten ihr Tochter … zum Schuljahr 2002/2003 in das H…-L…-Gymnasium in Hamburg an und erhielten im Mai 2002 eine entsprechende Aufnahmebestätigung der Schulleitung.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2002 baten sie die Schulleitung um rechtsverbindliche Auskunft, dass bzw. ob ihre Tochter auf der geltenden Rechtsgrundlage des derzeitigen Schulgesetzes beschult werde, insbesondere ob die gymnasiale Zeit neun Jahr dauern werde, ob die zweite Fremdsprache in der siebenten Klasse eingeführt werde und ob die Stundenzahl auf der Grundlage der bestehenden Stundentafel beibehalten werde.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern daraufhin mit, dass alle Kinder, die in die fünfte Klasse des Gymnasiums einträten, das Abitur bereits nach acht Jahren ablegen könnten. Die Summe der Unterrichtsstunden, die bis zum Abitur erteilt würden, bliebe unverändert, es ändere sich lediglich die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Schuljahre. Für die Klassen fünf und sechs erhöhe sich die Wochenstundenzahl von bisher 28 auf 30 Stunden. Die zweite Fremdsprache werde in Klasse sechs beginnen. Diese Stundentafelveränderung trete zum 1. August 2002 in Kraft.
Hiergegen erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2002 Widerspruch und machten u. a. geltend, dass das Schreiben vom 14. Juni 2002 einen Verwaltungsakt darstelle, so dass ihrem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukomme.
Dieser Verwaltungsakt sei aus den weiter ausgeführten Gründen rechtswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2002, der im Rubrum die Tochter der An[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv