Bundesarbeitsgericht
Az: 1 AZR 65/07
Urteil vom 15.04.2008
In Sachen hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2006 – 5 Sa 1031/06 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Mai 2006 – 96 Ca 26655/05 -teilweise abgeändert:
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 5.668,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.706,33 Euro brutto seit dem 15. November 2004, aus 255,65 Euro brutto seit dem 15. Juli 2005 und aus 2.706,33 Euro brutto seit dem 15. November 2005 zu zahlen.
3. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 10/17 das beklagte Land, zu 7/17 die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Einmalzahlungen für die Jahre 2004 und 2005.
Die Klägerin ist Lehrerin. Am 15. August 2002 schloss sie mit dem beklagten Land einen bis zum 31. Juli 2004 befristeten Arbeitsvertrag. Danach wurde sie mit 24 von 27,5 wöchentlichen Pflicht-Unterrichtsstunden als angestellte Lehrkraft beschäftigt. Nach § 5 des Vertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung“. Nach § 6 des Vertrags galten für die Vergütung die Richtlinien des beklagten Landes „über die Vergütung der unter den BAT … fallenden Lehrkräfte“. Die Klägerin erhielt eine Vergütung nach VergGr. IVa BAT/BAT-O.
Bei Vertragsschluss im August 2002 waren beide Parteien tarifgebunden. Das beklagte Land trat mit Wirkung zum 8. Januar 2003 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder aus. Am 31. Januar 2003 wurde der 78. Tarifvertrag zur Änderung des BAT geschlossen. Die Tarifverträge über eine Zuwendung für Angestellte und ein Urlaubsgeld für Angestellte wurden von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zum 30. Juni 2003 bzw. 31. Juli 2003 gekündigt. Am 31. Juli 2003 schloss das beklagte Land mit der Gewerkschaft ver.di einen „Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes“. Vom ihm werden Lehrkräfte n[…]