OLG Frankfurt – Az.: 19 U 1/11 – Urteil vom 30.12.2011
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.12.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien über Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb von 300 Stück Merrill Lynch S.A. … (WKN …) zum Preis von insgesamt 30.300,– EUR.
Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.11.2010 (Bl. 211 f. d.A.) verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar sei zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung liege aber nicht in der unterbliebenen Aufklärung über die erhaltene Provision in Höhe von 4,1 % der Anlagesumme. Eine heimliche und damit aufklärungspflichtige Rückvergütung im Sinne der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung sei nicht gegeben, sondern nur eine Innen- bzw. Vertriebsprovision, die nicht offengelegt werden müsse. Sofern man dieser Auffassung nicht folge, sei jedenfalls anzunehmen, dass zu Gunsten des Klägers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht greife. Denn im Hinblick darauf, dass ihm gemäß Ziff. 4 der Dokumentation der Kundenangaben in der Anlageberatung am 05.12.2005 die Basisinformation über die Vermögensanlage in Wertpapiere mit ihrem Hinweis auf die Zahlung von Vertriebsprovisionen ausgehändigt worden sei, sei er davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beklagte eine entsprechende Provision erhalte. Eine fehlerhafte Beratung könne auch nicht bejaht werden, soweit der Kläger behaupte, über Risiken und die Funktionsweise des Zertifikats nicht aufgeklärt worden zu sein. Er habe für seine diesbezüglichen Behauptungen keinen Beweis angeboten. Seine eigene Parteivernehmung komme nicht in Betracht.
Zudem stehe mit dem Bankberater ein Zeuge zur Verfügung. Schließlich seien etwaige Ansprüche des Klägers nach § 37a WpHG a.F. verjährt.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 30.12.2010 zugestellte Urteil (Bl. 254 d.A.) hat der Kläger mit am 05.01.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 260 d.A[…]