Oberlandesgericht Bremen – Az.: 5 W 18/12 – Beschluss vom 01.08.2012
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 28.10.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 04.08.2010 wird dieser aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, der Antragstellerin den beantragten Erbschein zu erteilen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 15.788,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit notariellem „Gegenseitigen Testament“ des Notars S. vom 03.03.1981(UR- Nr. 26/81) setzten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben ein sowie die Tochter H. des Ehemannes zur Alleinerbin des Letztversterbenden unter Ausschluss seiner zwei weiteren Töchter. Durch handschriftlichen Nachtrag vom 30.09.1985 ergänzten die Ehegatten dieses Testament dahingehend, dass nunmehr auch die weitere Tochter C. des Ehemannes, die Beteiligte zu 2., bedacht werden sollte in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils, jedoch nur in Höhe der Hälfte der zunächst allein bedachten Tochter H..
Im weiteren Verlauf kam es zur Trennung der Ehegatten. Am 06.07.2001 schlossen sie vor dem Amtsgericht Syke – Familiengericht- zu gerichtlichem Protokoll einen als „Trennungsvereinbarung“ bezeichneten Vergleich, u.a. über den Trennungsunterhalt. Hierin hoben sie zudem das genannte notarielle Testament sowie etwaige weitere gegenseitige Verfügungen von Todes wegen ersatzlos auf. Anwesend bei dem gerichtlichen Termin waren lediglich die Parteivertreter der Eheleute, nicht diese persönlich.
Im Folgenden testierten beide Eheleute neu, die Erblasserin u.a. durch handschriftliches Testament vom 29.10.2007, durch das sie ihr Patenkind, die Beteiligte zu 1. und Antragstellerin, zur Alleinerbin einsetzte, der Ehemann, indem er durch notarielles Testament vom 29.08.2006 seine nunmehrige Lebensgefährtin zur Alleinerbin einsetzte.
Nach dem Tode der Erblasserin am 28.03.2009 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht Bremen unter Berufung auf das Testament vom 29.10.2007 einen Erbschein, durch den sie als Alleinerbin der Verstorbenen ausgewiesen wird.
Mit Verfügungen vom 08.02.2010 und vom 26.03.2010 wies das Amtsgericht darauf hin, dass das ursprüngliche notarielle Testament nicht formwirksam aufgehoben worden sei, da die Ehegatten bei der Vergleichsprotokollierung nicht anwesend gewesen seien. Die im Testament enthaltenen wechselseitigen Verfügungen stünden dem nachfolgenden Testament der Erblasserin und damit der Erteilung des beantragten Erb[…]