Oberlandesgericht Hamm
Az: I-9 U 26/14
Urteil vom 29.08.2014
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.01.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (2 O 364/13) unter Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner weitere 10.993,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2013 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen weiteren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 156,00 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten vollen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 18.06.2013 gegen 17:12 h auf dem an der BAB 44 auf Höhe Km 88,5 gelegenen Rastplatz Eringerfeld in Geseke ereignet hat. Der Angestellte des Klägers, Herr T, befuhr mit dem Lastzug des Klägers einen im weiteren Verlauf zur Auffahrt zur BAB führenden Zufahrtsweg, an den rechtsseitig ca. 18 schräg angeordnete LKW-Stellplätze angrenzen, von denen die Einfahrt in die Zufahrtstraße möglich ist. Auf dem letzten Stellplatz führte der Beklagte zu 2) mit dem Lastzug der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Beklagten zu 1) Rangierbewegungen durch. Dabei kam es im Bereich der rechten Fahrspur der Zufahrtstraße zur Kollision beider Lastzüge. Die Beklagte zu 3) hat vorprozessual auf der Grundlage einer 50%igen Haftung unter Kürzung einzelner Schadenspositionen hinsichtlich des Fahrzeugsachschadens die von dem Kläger geltend gemachten Forderungen reguliert.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt, hat das Landgericht auf der Grundlage einer hälftigen Haftung dem Kläger einen weiteren Betrag von 1.295,46 EUR nebst Zinsen zuerkannt und die Beklagten zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe weiterer 52,- EUR verurteilt. Nach Ansicht des Landgerichts sei der Unfall in gleichem Ausmaß von den Beteiligten verursacht worden. Die von dem Fahrer des klägerischen Lastzugs befahrene Zufahrtsstraß[…]