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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werklohnansprüche – Anforderungen an schlüssigen Vortrag

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Streit um Werklohn: Sanitär- und Heizungsbetrieb vs. Wohnungseigentümer
In einem komplexen Rechtsstreit vor dem LG Landshut ging es um die Frage, wer im Falle einer mündlich vereinbarten Renovierung die Kosten zu tragen hat. Der Kläger, ein Sanitär- und Heizungsbetrieb, hatte diverse Umbauarbeiten in der Wohnung des Beklagten durchgeführt. Beide Parteien waren sich jedoch uneinig über den genauen Umfang des Auftrags und die Höhe des Werklohns. Der Kläger forderte schließlich einen Betrag von 18.427,58 Euro, während der Beklagte die Klage abweisen lassen wollte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 72 O 1347/16  >>>

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Unklarheiten bei der Auftragsvergabe
Der Kläger behauptete, er sei mündlich mit Umbauarbeiten beauftragt worden, deren genauer Umfang und Chronologie jedoch zwischen den Parteien umstritten war. Die Arbeiten fanden zwischen Januar und April 2012 statt und beinhalteten unter anderem die Renovierung des Bades, den Einbau eines Dachfensters und diverse Heizungsarbeiten. Der Kläger bediente sich dabei diverser Subunternehmer und stellte dem Beklagten schließlich eine Rechnung in Höhe von 13.191,58 Euro aus, die jedoch nicht bezahlt wurde.
Uneinigkeit über die Rechnungsstellung
Ein zentraler Streitpunkt war die Art der Rechnungsstellung. Der Kläger hatte die Rechnung in einzelnen Positionen nach Gewerken und Materialaufwand gegliedert. Er behauptete, es sei ein Pauschalbetrag von 20.000 Euro vereinbart worden, der jedoch durch verschiedene Abzüge und Nachlässe reduziert worden sei. Das Gericht wies darauf hin, dass die Rechnung eher einen Kostenvoranschlag als eine Pauschalpreisvereinbarung nahelege.
Mangelnde Klarheit bei Pauschalpreis und Zusatzarbeiten
Das Gericht bemängelte, dass der Kläger nicht ausreichend darlegen konnte, welche der aufgeführten Arbeiten von der angeblichen Pauschalpreisabrede umfasst waren und welche als zusätzliche Auftragserteilungen zu werten seien. Es wurde betont, dass eine klare Zuordnung der Arbeiten für die Begründung eines Pauschalpreisanspruchs notwendig sei.
Versäumte Fristen und fehlende Beweise
Dem Kläger wurde eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, die jedoch ohne weitere Einreichungen verstrich. Das Gericht wies darauf hin, dass für eine potenzielle Beweisaufnahme entsprechende Darlegungen seitens des Klägers erforderlich wären, die jedoch ausblieben.

Das Urteil fiel schließlich zu Ungunsten des Klägers aus. Die Klage wur[…]


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