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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urnenumbettung – Herausgabe an Angehörige

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VG Stade
Az.: 1 A 808/08
Urteil vom 27.08.2009

Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten vom 08. Mai 2008, mit dem sie Gebühren in Höhe 86,89 Euro wegen einer durch Bescheid des Landkreises Verden vom 02.04.2008 genehmigten Umbettung der Urne ihres Ehemannes herangezogen wurde.
Die Klägerin hatte sich mit Schreiben vom 14. Februar 2008 an die Beklagte mit der Bitte um Genehmigung der Umbettung der Urne ihres am 21.06.2006 verstorbenen Ehemannes gewandt. Die Urne war auf dem Friedhof Neddenaverbergen begraben worden. Das Nutzungsrecht an der Grabstelle stand der Tochter der Klägerin, Frau C., zu. Durch einen Unfall war die Klägerin gehbehindert und in die Pflegestufe 1 eingestuft worden. In der Folge ist sie zu ihrem Sohn, Herrn D., nach Vreden umgezogen. Mit Bescheid vom 02. April 2008 genehmigte der Landkreis Verden die Umbettung und setzte dafür eine Gebühr in Höhe von. 95,00 Euro fest.
Am 30. April 2008 sollte die Umbettung sodann stattfinden. In einem Telefongespräch vereinbarte die Mitarbeiterin der Beklagten mit dem Bestattungsunternehmen E., Vreden, den Termin. Die Urne sollte um 07.30 Uhr am 30. April 2008 durch die Firma F. ausgegraben werden. Um 08.00 Uhr sollte sie sodann an die Firma Bestattungen E., Vreden, übergeben werden. Diese sollte anschließend auch die Beisetzung auf dem Friedhof in Vreden vornehmen. Die Mitarbeiterin der Beklagten informierte telefonisch auch die Nutzungsberechtigte der Grabstelle, die Tochter der Klägerin, Frau C., über den Termin. Am Morgen des 30. April 2008 wurde die Urne von der Firma F. ausgegraben. Ausweislich eines Vermerkes der Mitarbeiterin der Beklagten war jedoch niemand vom Beerdigungsunternehmen E. erschienen, sondern lediglich der Sohn der Klägerin, Herr G. gemeinsam mit einem Herrn H.. Diese verlangten die Herausgabe der Urne von dem Unternehmen I. Darüber kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Herrn G., dem Bestattungsunternehmen F. und Frau J.. Der Sohn der Klägerin stellt insoweit dar, er habe eine Vollmacht des Bestattungsunternehmens E. bei sich gehabt, die der Mitarbeiter der Firma K. jedoch nicht habe sehen wollen. Letztlich gab der Mitarbeiter der Firma F. im Einvernehmen mit Frau J. die Urne nicht an Herrn G. heraus, weil vereinbart gewesen sei, dass das Bestattungsunternehmen einen würdigen Transport vornehmen solle. Die H[…]


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