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Arbeitsunfähigkeitsmitteilung durch Arbeitnehmer – Einschaltung eines Boten

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Krankmeldung per Bote reicht aus: Abmahnung unwirksam
Das Arbeitsgericht Emden hat entschieden, dass die Abmahnung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber unrechtmäßig war. Der Kläger hatte sich nach einer Arbeitsverletzung ordnungsgemäß abgemeldet, aber der Arbeitgeber sah dies anders und erteilte eine Abmahnung. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Entfernung dieser Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 263/21  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Unrechtmäßige Abmahnung: Das Gericht stellte fest, dass die dem Kläger erteilte Abmahnung unrechtmäßig war.
Arbeitsverletzung des Klägers: Der Kläger erlitt eine Verletzung bei der Arbeit.
Korrekte Abmeldung: Trotz der Verletzung hat sich der Kläger ordnungsgemäß bei einem Mitarbeiter des Arbeitgebers abgemeldet.
Streit um die Verletzungsschwere: Zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber bestand Uneinigkeit über das Ausmaß der Verletzung.
Rechtsanspruch auf Entfernung der Abmahnung: Der Kläger hatte Anspruch auf die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.
Bedeutung von § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG: Der Fall betont die Wichtigkeit der unverzüglichen Mitteilung von Arbeitsunfähigkeit.
Keine direkte Abmeldung beim Vorgesetzten nötig: Das Gericht fand, dass die Abmeldung über einen Mitarbeiter als Bote ausreichend war.
Kosten des Rechtsstreits: Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Arbeitgeber auferlegt.

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Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen: Der Fokus auf Abmahnungen und Arbeitsunfähigkeit
In der Arbeitswelt stellen Abmahnungen ein wesentliches Instrument zur Klärung von Pflichtverletzungen dar. Sie dienen dem Arbeitgeber als Mittel, um Verstöße gegen das Arbeitsverhältnis formal zu rügen und dokumentieren diese in der Personalakte des Arbeitnehmers. Die Ausstellung ein[…]


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