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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung des Luftfahrtunternehmens für Falschangaben des Reiseveranstalters in der Buchungsbestätigung

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AG Charlottenburg, Az.: 206 C 297/14, Urteil vom 27.01.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von ZinaidaSopina /Shutterstock.com

Die Klägerin hatte über einen Reiseveranstalter eine Flugreise von Hamburg (HAMBURG) nach Zakynthos (ZTH) und zurück gebucht, wobei die Flüge durch die beklagte Fluggesellschaft durchgeführt werden sollten.

Laut Buchungsprogramm der Beklagten lag am 12.02.2013 für den Rückflug am 13.09.2013 eine Flugbuchung für die Klägerin von Zakynthos über Düsseldorf nach Hamburg vor, nämlich für den Flug von Zakynthos nach Düsseldorf um 18:55 Uhr mit der Flugnummer … (Ankunftszeit 20:50 Uhr) und für den Weiterflug von Düsseldorf nach Hamburg mit der Flugnummer … um 17:00 Uhr.

Am 17.06.2013 kam es auf Veranlassung der Reiseveranstalterin zu einer Flugumbuchung. Gebucht war nunmehr ein Flug von Zakynthos nach Hamburg über München, nämlich ein Flug von Zakynthos nach München um 15:35 Uhr mit der Flugnummer … und ein Weiterflug nach Hamburg um 18:30 Uhr mit der Flugnummer …. Beide Flüge wurden später auch tatsächlich durchgeführt.

Die Klägerin erhielt am 16.08.2013 von ihrem Reiseveranstalter Reiseunterlagen. Laut diesen Unterlagen war der Rückflug am 13.09.2013 von Zakynthos nach Düsseldorf um 15:35 Uhr mit dem Flug … vorgesehen. Von Düsseldorf war der Weiterflug nach Hamburg um 18:30 Uhr mit dem Flug … angegeben.

Die Klägerin stellte am 13.09.2013 am Flughafen Zakynthos fest, dass mit der Flugnummer … um 15:35 Uhr nur eine Beförderung nach München vorgesehen war und es den Flug … um 15:35 Uhr nach Düsseldorf nicht gab. Die Klägerin bemühte sich dann auf eigene Kosten um einen anderen Flug.

Mit der Klage macht die Klägerin die Ausgleichspauschale in Höhe von 400,00 € geltend. Die Entfernung von Zakynthos nach Düsseldorf beträ[…]


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