Arbeitsrecht: Streit um Entschädigungszahlung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung.
Im Arbeitsgerichtsprozess geht es um eine Entschädigungsforderung einer ehemaligen angestellten Rechtsanwältin gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung. Die Klägerin behauptet, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft und ihres Geschlechts gekündigt worden sei. Der Beklagte bestreitet dies und behauptet, dass er sie aufgrund von Pflichtverletzungen und dem unberechtigten Löschen von Daten gekündigt habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der Entschädigungszahlung abgewiesen, da die Missachtung von Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes zwar eine Benachteiligung der Klägerin indiziere, der Beklagte jedoch die Vermutung widerlegt habe. Die Klägerin hat nun Berufung eingelegt und beantragt eine Entschädigung in Höhe von € 7.500,00 nebst Zinsen. Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und behauptet, dass die Kündigung aufgrund von Pflichtverletzungen und dem unberechtigten Löschen von Daten erfolgt sei. […]
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 6/22 – Urteil vom 16.08.2022
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 15.12.2021 – 3 Ca 189/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Entschädigungsforderung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung.
Die 1986 geborene Klägerin nahm am 01.09.2018 bei dem Beklagten in dessen Anwaltskanzlei eine Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Wochenstunden auf, wobei in den ersten beiden Monaten eine verkürzte Regelarbeitszeit von 24 Wochenstunden galt. Die Anwaltskanzlei des Beklagten hat ihren Hauptsitz in R.-D.. Die Klägerin betreute die Außenstelle S. Neben ihr war dort eine Rechtsanwaltsfachangestellte tätig. Die Vergütung der Klägerin bestand aus einem Grundlohn sowie einem leistungsabhängigen Entgelt. Das monatliche Entgelt betrug bei einer 30-Stunden-Woche zuletzt € 2.500,00 brutto.
Ende des Jahres 2020 wurde die Klägerin […]