Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wahlarztvereinbarung nicht eingehalten – Behandlung durch anderen Arzt

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

LG Siegen – Az.: 2 O 329/14 – Urteil vom 28.04.2017

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Versicherer der verstorbenen Frau M. Die am 02.09.1918 geborene Versicherte befand sich ab dem 12.12.2011 in stationärer Behandlung im K.-Krankenhaus, wo sie am 02.01.2012 verstarb.

Frau M war als gesetzlich versicherte Patientin im Wege eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages (Bl. 229 ff. d.A) im K.-Krankenhaus aufgenommen worden, deren Träger die Beklagte zu 1) ist. Zeitgleich unterzeichnete die Patientin, die bei der T. Krankenversicherung a.G. privat zusatzversichert war, eine Wahlleistungsvereinbarung (Bl. 232 ff. d.A). Bei der Aufnahme legte Frau M eine auf ihren Sohn lautende Vorsorgevollmacht (Bl. 12 d.A.) vor.

Am 12.12.2011 suchte Frau M ihren Hausarzt wegen rezidivierender thorakaler Schmerzen auf. Nachdem dieser einen positiven Troponinwert gemessen hatte und neben einer bekannten koronaren Herzerkrankung auch eine belastungsabhängige Angina pectoris bestand, überwies er Frau M ins Krankenhaus, wo eine Aufnahme auf die internistische Intensivstation erfolgte. Ein Myokardinfarkt konnte ausgeschlossen werden, aufgrund der Angina pectoris wurde eine antianginöse Therapie begonnen. Zeitgleich erfolgte eine Optimierung der Blutdruckbehandlung. Erwogen wurde ebenfalls eine Antikoagulationstherapie, vor der u.a. eine Koloskopie durchgeführt werden sollte, von der Therapieeinleitung wurde abgesehen.

Am 13.12.2011 erfolgte bei kardialer Stabilität die Verlegung auf die Normalstation. In der Intensivkurve wurde unter dem 13.12.2011 erstmalig „Obstipation“ vermerkt. Am 12.12.2011 wurde gegen 22.00 Uhr dokumentiert, dass die Patientin erstmalig abgeführt habe. Die weitere Kurve dokumentierte vom 13. – 16.12.2011 keinen Stuhlgang. Am 17.12.2011 erhielt Frau M ein abführendes Medikament, woraufhin sie am 17. und 18.12.2011 abführte. Am 18.12.2011 wurde in der Kurve vermerkt „seit 5 Tagen keinen Stuhlgang, Abdomen weich“.

Unter dem 19.12.2011 wurde Frau M einem neurologischen Konsil zugeführt, welches den Verdacht einer Transitorischen Ischämischen Attacke bei apraktischer Episode und diagnostizierter mnestischer Störung ergab. Hinweise a[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv