BGH
Az: IV ZR 233/05
Urteil vom 20.12.2006
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. September 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der bei der Beklagten eine Hausratversicherung nach Maßgabe der VHB 92 unterhält, fordert eine Versicherungsleistung in Höhe von 40.615 EUR wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls.
Danach soll mindestens ein unbekannter Täter in der Nacht zum 31. Mai 2003 auf nicht geklärte Weise die im ersten Stock belegene, zur Wohnung des Klägers gehörende Loggia erklommen, dort die zum Schlafzimmer der Wohnung führende Balkontür aufgehebelt und aus der Wohnung 1.700 EUR Bargeld sowie zahlreiche Gegenstände, darunter einen Laptop mit Drucker, Kameras, Schmuck und 23 Herrenarmbanduhren entwendet haben. Dazu sollen zwei an der Bodenplatte des Schlafzimmerschrankes verschraubte Möbeltresore gewaltsam herausgerissen und mitgenommen worden sein.
Die vom Kläger in den frühen Morgenstunden des 31. Mai 2003 herbeigerufene Polizei fand seine Wohnung durchwühlt und an der Balkontür Hebelspuren vor. Inwieweit diese den Schluss darauf zulassen, dass die Balkontür aufgehebelt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig, von den Vorinstanzen aber offen gelassen worden.
Die Beklagte hat Versicherungsleistungen unter anderem deshalb verweigert, weil ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl nicht erwiesen, insbesondere nicht geklärt sei, wie der oder die Täter auf die Loggia gelangt seien. Dafür gäbe es keine Tatspuren.
Mit der Revision verfolgt der in den Vorinstanzen erfolglose Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zum Beweise des Versicherungsfalles „Einbruchdiebstahl“ müsse der Versicherungsnehmer zunächst nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung, das heißt ein Mindestmaß von Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl zuließen. Dazu gehöre nicht nur, dass die […]