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Zugewinnausgleich – Stichtag für die Berechnung des Endvermögens

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AG Hann. Münden, Az.: 6 F 1/15 GÜ, Beschluss vom 14.12.2015

1. Der Antrag  des Antragstellers zu Ziffer I. a) aus der Antragsschrift vom 30.12.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt zur Geltendmachung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche im Wege eines Stufenantrages von der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand ihres Vermögens.

Symbolfoto: Von Freedomz /Shutterstock.com

Die Beteiligten schlossen am 1981 miteinander die Ehe. Am 27.06.2005 stellte der Antragsteller erstmals einen Scheidungsantrag als Härtefallscheidung, wobei die Zustellung im Verfahren 6 F 227/05 S am 09.08.2005 erfolgte. Der Antragsteller hatte zuvor am 24.06.2005 das eheliche Haus wegen eines Krankenhausaufenthalts verlassen, wobei er nach Entlassung aus dem Krankenhaus nicht mehr in das eheliche Haus zurückgekehrt ist. In diesem Verfahren wurde jedoch schließlich das Ruhen des Verfahrens beantragt und am 13.12.2005 beschlossen. Mit Antragsschrift vom 31.08.2010 stellte der Antragsteller erneut Scheidungsantrag ohne Bezugnahme auf das ruhende Scheidungsverfahren, wobei die Zustellung des Antrags an die Antragsgegnerin am 11.09.2010 erfolgte, Az.: 6 F 380/10 S. Mit Beschluss vom 13.01.2011 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden, Rechtskraft trat am 22.02.2011 ein.

Der Antragsteller behauptet, die Beteiligten hätten sich am 07.07.2005 bzw. hilfsweise am 20.06.2005 getrennt.

Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft über den Bestand ihres Vermögens jeweils zu folgenden Tagen zu erteilen:

09.10.1981

07.07.2005, hilfsweise 20.06.2005

09.08.2005, hilfsweise 11.09.2010

sowie Belege hierzu herauszugeben,

und zwar nach folgender Maßgabe:

Es ist für jeden Stichtag ein gesondertes, schriftliches und systematisch geordnetes sowie mit Geschlossenheitsvermerk versehenes Bestandsverzeichnis zu verfassen. In diesem sind Aktive und Passiva jeweils gesondert aufzuführen. Die einzelnen Positionen sind durchzunummerieren und ihre wertbildenden Faktoren anzugeben. Jede Position ist einzeln in der Weise zu belegen, dass jedem Bestandsverzeichnis die Belege in der Reihenfolge der P[…]


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