SG Karlsruhe – Az.: S 12 AS 565/21 ER – Beschluss vom 11.03.2021
1. Bezüglich des Zeitraums 25.01.2021 bis 28.02.2021 wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
2. Bezüglich des Zeitraums 01.03.2021 bis 30.04.2021 wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller als Zuschuss zu dem durch Bescheid vom 06.04.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.11.2020 bewilligten Arbeitslosengeldes 2 vorläufig
a) 26,- € für den Zeitraum 01.03.2021 bis 10.03.2021 nachzuzahlen und
b) für den Zeitraum 11.03.2021 bis 30.04.2021 nach Wahl des Antragsgegners
1.1 entweder als Sachleistung wöchentlich 20 Atemschutzmasken ohne Ausatemventil zur Verfügung zu stellen, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen
2.2 oder
aa) 60,- € für den Zeitraum 11.03.2021 bis 31.03.2021
bb) 86,- € für den Zeitraum 01.04.2021 bis 30.04.2021
zu zahlen.
3. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2/3 zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Mehrbedarfs zum Infektionsschutz vor SARS-Cov-2 im Wege der Bereitstellung von Mund-Nasen-Bedeckungen (MNBen) in einer durch das Gericht nach billigem Ermessen festzulegenden Qualität, Quantität, Dauer und Regelmäßigkeit sowie hilfsweise in Form von Geldleistungen für die Selbstbeschaffung eben solcher MNBen.
Der am … 1980 geborene Antragsteller bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 06.04.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.11.2020 Arbeitslosengeld 2 für die Zeit vom 01.05.2020 bis 30.04.2021, ohne hierbei einen Mehrbedarf an MNBen zum Infektionsschutz vor SARS-Cov-2 leistungserhöhend zu berücksichtigen. Bedarfsbegründend wurde dabei für Januar 2021 bis April 2021 ein monatlicher Regelbedarfssatz von 446,- €, eine Grundmiete von 477,40 € sowie Heizkosten von 30,- € zugrunde gelegt. Das monatliche Einkommen von 100,- € wurde unter Hinweis auf die Freibetragsregelung nicht leistungsmindernd angerechnet. Insgesamt resultierte ein monatliches Arbeitslosengeld 2 von 953,40 €.
Seit 09.12.2020 streiten die Beteiligten vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe über einen (neuerlichen) Antrag des Antragstellers auf Umwandlung eines ihm mit Bescheid vom 27.0[…]