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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietkautionsrückzahlungsanspruch – Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

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Rechtsstreit um Mietkaution: Schadensersatz als Aufrechnung?
In der Immobilienbranche entstehen häufig Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Spannungsfeld zwischen Miet- und Kaufverträgen ergeben. Ein zentrales Thema dabei ist der Mietkautionsrückzahlungsanspruch, bei dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung ihrer hinterlegten Kaution fordern. Doch was passiert, wenn der Vermieter Schadensersatzansprüche geltend macht, die während der Mietzeit entstanden sind? Kann der Vermieter diese Ansprüche mit der Kaution verrechnen? Dieser Fragestellung, die im Kern des Mietvertragsverhältnisses steht, begegnen sowohl Mieter als auch Vermieter regelmäßig. Hinzu kommt die Komplexität, wenn das Mietobjekt während des Mietverhältnisses den Eigentümer wechselt und dabei Sachmängel im Spiel sind. Dabei spielen Begriffe wie Kaufpreiszahlung, Eigentum und Nebenkostenvorauszahlung eine entscheidende Rolle. Es geht um Rechte, Pflichten und die korrekte Abwicklung von Verträgen, bei denen oft hohe Summen im Raum stehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 33 C 37/19 (13) >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Rückzahlung ihrer Mietkaution hat, jedoch können die Beklagten bestimmte Schadensersatzansprüche gegen diesen Anspruch aufrechnen. Nicht alle von den Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche wurden anerkannt.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Mietkautionsrückzahlungsanspruch: Die Klägerin fordert die Rückzahlung ihrer Mietkaution.
Schadensersatzansprüche: Die Beklagten möchten mit Schadensersatzansprüchen gegen die Forderung der Klägerin aufrechnen.
Kaufvertrag: Die Beklagten erwarben das Mietobjekt durch einen notariellen Kaufvertrag und wurden als Eigentümer eingetragen.
Sachmängelausschluss: Ansprüche wegen Mängeln, die vor dem Kauf bekannt waren, sind aufgrund des Sachmangelausschlusses im Kaufvertrag ausgeschlossen.
Aufrechnungsverbot: Ein Vermieter kann nicht gegen den Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung aufrechnen, wenn die Forderungen nicht aus dem Mietverhältnis stammen.
Beweispflicht: Die Beklagten tragen die Beweislast für Schadensersatzansprüche aufgrun[…]


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