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Versicherungsfall – unvertretbares Sachverständigengutachten

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U 100/07
Urteil vom 16.11.2007

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 12. Dezember 2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.671,05 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, und zwar erstrebt er die Verzinsung sowohl für die ihm zu zahlende rückständige Rente als auch für die von ihm bis zur schließlich erfolgten Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit durch die Beklagte gezahlten Beiträge. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass dem Kläger auch auf die vertragsgemäß von ihm weiter gezahlten Versicherungsprämien Zinsen zuerkannt wurden. Der vom Landgericht hier angenommene Anspruch gemäß §§ 812, 818 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Sowohl die Verpflichtung zur Fortzahlung der Versicherungsbeiträge während der Zeit der Prüfung, ob ein Versicherungsfall vorliegt, als auch deren Rückzahlung nach Feststellung des Versicherungsfalles sind in § 1 Nr. 4 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Beklagten, die Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages sind, geregelt. Da somit ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch besteht, scheiden gesetzliche Ansprüche auf Rückforderung, insbesondere solche aus ungerechtfertigter Bereicherung, aus (BGH Urteil vom 25.10.1989 – Az: IVa ZR 221/88; Urteil vom 26.2.1992 – Az: IV ZR 339/90). Ein Verzug der Beklagten in Bezug auf die Rückzahlung der weiter geleisteten Prämien ist nicht erkennbar. Damit scheidet auch eine Verzinsung aus diesem Grunde aus.

Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit die Beklagte sich gegen eine Ver[…]


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