Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Steuern Berücksichtigung bei Grundsicherung und Altersrente nach dem SGB XII

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundessozialgericht
Az.: B 8/9b SO 11/06 R
Urteil vom 18.03.2008
Vorinstanzen:
Sozialgericht Detmold, Az.: S 6 SO 38/05, Entscheidung vom 06.12.2005
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 20 SO 21/05, Entscheidung vom 14.08.2006

Entscheidung:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2006 aufgehoben, soweit es die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 betrifft.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Im Streit sind (nach einem Teilvergleich für die Zeit ab 1. März 2005 nur noch) höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2005.
Die 1939 geborene Klägerin bezieht seit 1. Januar 2005 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie lebt mit ihrem 1941 geborenen Ehemann zusammen, der ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bezog und seit 1. Dezember 2006 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Weitere Einkünfte hat der Ehemann nicht. Er ist Eigentümer und Halter eines Pkw.
Auf ihren Antrag bewilligte der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen ab 1. Januar 2005; Kosten der Kfz-Versicherung und Kfz-Steuern wurden bei der Berechnung der Leistung nicht einkommensmindernd berücksichtigt (Bescheid vom 21. Dezember 2004, teilweise im Verfahren auch als Bescheid vom 20. Dezember 2004 bezeichnet; Bescheide vom 30. Dezember 2004, 24. Januar 2005 und 21. Februar 2005; Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005).
Das Sozialgericht (SG) Detmold hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Dezember 2005); das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin hiergegen zurück- und im Übrigen (betreffend Folgebescheide) die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. August 2006). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Berufung sei zulässig; insbesondere lägen die Voraussetzungen d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv