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Geschwindigkeitsbegrenzungsschild – geringer Abstand zur Messstelle

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi 421/07
Beschluss vom 06.12.2007

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen vom 08. März 2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28. Februar 2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 12. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28. Februar 2007 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 28. Februar 2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt, jedoch von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen, der die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beigetreten ist.

II.

Die gem. §§ 79 Abs. 3 und 4 OWiG, 341 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu stellen sind; sie enthalten namentlich die Angabe des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwertes bei dem mit einem anerkannten Gerät in standasiertem Verfahren gewonnenen Messergebnis.

Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben. Die Erwägungen des Amtsgerichts rechtfertigen das Absehen von der Verhängung eines gem. § 4 Abs. 1 Bußgeldkatalogverordnung regelmäßig vorgesehenen Fahrverbots nicht.

Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 09.11.2007 folgendes ausgeführt:

„Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz[…]


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