Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 85/05
Urteil vom 25.04.2007
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt wurde.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 1. April 2004 insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt wurde. Die Klage wird auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Haftpflichtversicherungsschutz wegen eines durch Pferde verursachten Verkehrsunfalls.
Der Kläger hält bei dem (früheren) Beklagten zu 1 eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, bei der Beklagten zu 2 eine Privathaftpflichtversicherung. Die Feststellungsklage auf gesamtschuldnerischen Deckungsschutz ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 rechtskräftig abgewiesen. In beiden Versicherungen ist die am 10. Februar 1985 geborene Tochter des Klägers mitversichert. Den Versicherungsverträgen liegen jeweils die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ zugrunde. Für die Privathaftpflichtversicherung ist außerdem die Geltung der „Risikobeschreibungen – Besondere Bedingungen und Erläuterungen (RBE) zur Haftpflichtversicherung“ vereinbart. Dort heißt es unter Nr. A III 1 RBE:
„Nicht versichert ist die Haftpflicht … als Tierhalter und Tierhüter.“
Der Tochter des Klägers wird vorgeworfen, am 30. April 2001 ein von diesem für sie angeschafftes Pony nicht ordnungsgemäß in dessen Box weggeschlossen zu haben. Infolgedessen habe das Pony seine Box aufdrücken können und ermöglicht, dass auch alle anderen im dortigen Reitstall untergestellten Pferde ausbrachen. Auf einer nahe gelegenen Landstraße kollidierte ein PKW mit zwei der ebenfalls ausgebrochenen Pferde. Der PKW-Fahrer erlitt dadurch schwere Verletzungen und ist seitdem querschnittsgelähmt; die zwei Pferde starben. Deren Eigentümerin, der PKW-Fahrer und dessen Arbeitgeber machen gegen die Tochter des Klägers aus dem Unfall – neben anderen – Zahlungsansprüche in Höhe von ca. 590.000 EUR geltend.
Der Kläger hat den Anspruch gegen den Beklagten zu 1 darauf[…]