AG Viechtach – Az.: 1 C 171/14 – Urteil vom 07.07.2014 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2014 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 69,22 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Unfallgeschädigte hat seinen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten an den Kläger, den Sachverständigen, abgetreten. Das Fahrzeug des Unfallgegners war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die volle Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem Unfallereignis ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger wurde vom Unfallgeschädigten mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt, das er unter dem 31.05.2014 erstellte und für das er 590,25 € netto bzw. 702,40 € brutto in Rechnung stellte. Nach dem Gutachten entstand am Fahrzeug des Unfallgeschädigten ein Schaden in Höhe von 3.250,53 € netto einschließlich Wertminderung. Die Beklagte hat auf die Rechnung des Sachverständigen einen Betrag in Höhe von 633,08 € bezahlt. Mit der Klage macht der Kläger aus abgetretenem Recht die Differenz in Höhe von 69,22 € geltend und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 69,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, das Sachverständigenhonorar sei in der Höhe, die über den bereits bezahlten Betrag hinausgehe, nicht angemessen. Die Nebenkosten seien übersetzt. Ferner liege keine wirksame Abtretungserklärung des Geschädigten vor. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO) Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. A. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 69,22 EUR aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249, 398 BGB i. V. m. § 115 VVG. I. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach aufgrund des Verkehrsunfalls vom … 2013 ist zwischen den Parteien unstreitig. II. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Geschädigte hat die streitgegenständliche Forderung wirksam an den Kläger abgetreten, § 389 BGB. Für die Wirksamkeit einer Abtretung reicht es aus, dass die Forderung bestimmbar ist, NJW BGH 00, 276; 11, 2713. Dies ist vorliegend nach Ansicht des Gerichts der Fall. III. Der Höhe nach hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 69,22 EUR. 1. Die Kosten der Hinzuziehung eines Sachverständigen sind gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 71. Auflage 2012, § 249 BGB Rn. 59). Als erforderlich im Rahmen des Ersatzes angefallener Sachverständigenkosten sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (stRspr. BGH)….