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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schafstall – Nutzungsuntersagung

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VG Saarland
Az: 5 K 922/09
Urteil vom 28.04.2010

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 600,– Euro festgesetzt.

Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, mit dem ihm die Nutzung eines Schuppens als Stallgebäude untersagt wurde.
Der Kläger ist Eigentümer des aus den Parzellen Nrn. … und … (früher: Nrn. … und …) bestehenden Grundstücks in der Gemarkung …, der Stadt A-Stadt. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Mit Bauschein vom 02.04.2004 wurde dem Kläger auf Widerruf die „Errichtung von Geräteschuppen, Pferdestall“ auf seinem Grundstück genehmigt. Diese Genehmigung wurde auf den Widerspruch eines Nachbarn aufgehoben. Auf der Parzelle Nr. … befinden sich mehrere Schuppen, wobei der Kläger für das streitgegenständliche auf dem östlichen Grundstücksteil stehende Gebäude mit Antrag vom 24.11.2005 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Stalles in einen Abstellschuppen zum Lagern von Gartengeräten beantragt hatte. Als Ergebnis des Verfahrens 5 K 84/06 wurde dem Kläger vom Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung in Aussicht gestellt. Eine Baugenehmigung wurde jedoch nachfolgend nicht erteilt.
Bei einer am 08.12.2008 in Anwesenheit des Klägers durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten wurde von Mitarbeitern der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten festgestellt, dass der Kläger an das streitgegenständliche Gebäude einen ca. 1,00 m breiten und ca. 1,50 m hohen Verschlag angebaut hatte und diese bauliche Anlage als Lager und als Schafstall nutzte. In dem Stallteil befanden sich 2 Schafe und 1 Lamm.
Unter dem 02.02.2009 erließ der Beklagte den angefochtenen Bescheid, mit dem dem Kläger ab einem Zeitpunkt von 4 Wochen nach Zustellung der Anordnung die Benutzung des Schuppens und des daran angebautem Verschlags als Stallgebäude untersagt wurde.[…]


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