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Krankenversicherung Verzicht auf gesetzliche ist nicht möglich

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 Sozialgericht Dresden
Az.: S 25 KR 653/07
Urteil vom 23.04.2008

Entscheidung:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:
Der 1947 geborene Kläger zeigte unter dem 29.04.2007 bei der Beklagten (Eingang am 30.04.2007) die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) an. Er gab dabei an, dass er im Jahr 2003 zuletzt bei der AOK versichert gewesen sei. Auf Nachfrage der Beklagten vom 28.06.2007 teilte der Kläger unter dem 10.07.2007 mit, dass er keinerlei finanzielle Unterstützung und keinen Lohn bekomme und dass er ab und zu auf dem Trödelmarkt Haushaltsgegenstände für den Lebensunterhalt verkaufe.
Mit Schreiben vom 13.07.2007 begrüßte die Beklagte den Kläger auch im Auftrag der Pflegekasse als ihr Mitglied. Die Mitgliedschaft beginne am 01.04.2007. Die beitragspflichtigen Einnahmen legte sie auf monatlich 816,67 EUR fest. Der monatliche Beitrag betrage zur Krankenversicherung 106,17 EUR sowie zur Pflegeversicherung 13,88 EUR. Mit Schreiben vom 27.07.2007 legte der Kläger Widerspruch gegen die Höhe der Beiträge ein. Er habe keine finanziellen Einkünfte, abgesehen von 45,00 EUR, die er im März durch Verkauf von Trödel aus seinem Haushalt eingenommen habe. Mit Beitragsbescheid vom 26.09.2007 mahnte die Beklagte rückständige Beiträge für den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.08.2007 an. Einschließlich der Säumniszuschläge betrage der Forderungsbetrag 642,25 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei seit dem 01.04.2007 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Nach § 223 Abs. 1 SGB V seien Beiträge für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen. Als beitragspflichtige Einnahme gelte mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Dies entspreche derzeit 816,67 EUR monatlich. Diese gesetzliche Fiktion der Beitragsbemessung sei mindestens zugrunde zu legen.

Mit Beitragsbescheid vom 28.11.2007 (Beitragszeitraum 01.09.2007 bis 31.10.2007), 24.01.2008 (Beitragszeitraum 01.11.2007 bis 31.12.2007) und 04.04.2008 (Beitragszeitraum 1.09.2008 bis 29.02.2008) stellte die Beklagte die jeweils rückständigen Beiträge einschlie[…]


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