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Photovoltaik-Anlage – Verjährung der Mängelrechte in 2 Jahren?

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Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 1 U 18/13, Urteil vom 23.04.2014

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Januar 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 214/12 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Der Kläger ist Eigentümer des auf dem Grundstück pp. gelegenen Anwesens, die Beklagte ist eine im Bereich der Photovoltaiktechnik tätige in der Rechtsform der AG betriebene Firma.

Symbolfoto: Von THANIT PKC/Shutterstock.com

Der Kläger beauftragte am 13.09.2006 die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf Grundlage der technischen Vorplanung vom 11.09.2006 mit einer Anlagengröße von 4,44 kWp mit 24 Hochleistungsmodulen NU-SSE3E mit 185 kWp/Modul des Herstellers Sh. zu einem Pauschalpreis von 28.132,60 EUR netto.

Nachdem die Lieferung und die Montage von lediglich 22 Modulen der Marke S. SM 7000/M/180 mit 180 kWp/Modul erfolgt war, errechnete die Beklagte eine Preissenkung von 2.317,68 EUR auf 25.814,92 EUR und erstattete diesen Betrag an den Kläger.

Unstreitig beträgt die Leistung der Anlage mit den montierten 22 Modulen a 180 kWp nur 3,96 kWp anstatt geschuldeter 4,07 kWp.

In einem Klageverfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken verlangte der Kläger von der Beklagten Mängelbeseitigungskosten und Minderungsbeträge in Höhe von 3.972,15 EUR. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 29.06.2011 – Az. 122 C 145/10 (14) – des Amtsgerichts Saarbrücken wurden dem Kläger 2.173,83 EUR zugesprochen, die u. a. einen Betrag von 594 EUR an Wertminderung wegen der geringeren kWp-Zahl der Anlage enthalten.

Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger weitere 5.216,66 EUR unter dem Aspekt der Minderung, die sich aus einem technischen Minderwert der Anlage, den der Kläger aus prognostizierten entgangenen Einspeisevergütungen als Durchschnittswert fiktiv in Höhe von 1.086,33 EUR ermittelt hat, und einem merkantilen Minderwert in Höhe von 4.130,33 EUR zusammensetzen. Er verlangt ferner Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR.

Das Landgericht hat die Klage mit am 17.01.2013 verkündetem Urte[…]


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