Kammergericht Berlin
Az.: 6 U 3/07
Beschluss vom 23.03.2007
Vorinstanz: Landgericht Berlin, Az.: 7 O 598/04
In Sachen … werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da er der Auffassung ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag durch die Vorlage des Versicherungsscheins und das nicht unterzeichnete Kündigungsschreiben nicht beendet wurde.
Dabei kann dahinstehen, ob sich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins auch auf die Botenmacht bezieht, wenn – wie Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, § 11 ALB Rn. 3 im Gegensatz zu Prölls in: Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage § 11 ALB 86 Rn. 3 erwägen – der Bote ein eigenes Besitzrecht an der Urkunde konkludent behauptet, indem er unter Vorlage des Versicherungsscheins Zahlung zu seinen Händen verlangt. Denn auch im Falle der Erstreckung der Legitimationswirkung des Versicherungsscheins auf den Boten bedürfte es für die vorzeitige Beendigung des Lebensversicherungsvertrages einer Kündigungserklärung. Darüber kann auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 2000, 709,710) nicht hinweghelfen, wonach sich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins auf das Kündigungsrecht erstreckt und die Leistung des Rückkaufswertes nach Kündigung des Vertrages als vertraglich versprochene Leistung im Sinne des § 808 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Denn dies ändert nichts daran, dass der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes erst mit der Kündigung des Vertrages zur Entstehung gelangt (vgl. BGHZ 45, 162,167) und die erweiterte Legitimationswirkung des Versicherungsscheins nach den Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen lediglich die Befugnis des die Kündigung erklärenden Inhabers des Versicherungsscheins zum Ausspruch der Kündigung ersetzen kann, nicht jedoch den Ausspruch der Kündigung selbst. Zwar mag in der Vorlage einer Legitimationsurkunde mit dem Begehren der Auszahlun[…]