OLG Oldenburg – Az.: 2 U 120/17 – Urteil vom 08.05.2018
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8.11.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der weitergehenden Widerklage geändert.
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 4.159,04 € seitens des Beklagten an die Klägerin, den Notar … mit Amtssitz in … schriftlich anzuweisen, die in dessen Urkunde mit der Nummer UR-6/2012 erklärte Auflassung zugunsten des Beklagten zu vollziehen und alles Erforderliche zu veranlassen, damit das Eigentum an dem in der vorgenannten Urkunde bezeichnete Grundstück an den Beklagten übergeht und dieser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.659,04 € seitens des Beklagten an die Klägerin, den Notar … mit Amtssitz in … schriftlich anzuweisen, die in dessen Urkunde mit der Nummer UR-7/2012 erklärte Auflassung zugunsten des Beklagten zu vollziehen und alles Erforderliche zu veranlassen, damit das Eigentum an dem in der vorgenannten Urkunde bezeichneten Grundstück an den Beklagten übergeht und dieser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Rechtstreits zweiter Instanz haben die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf bis zu 125.000 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind verbunden durch Verträge vom 21. 6. 2012 mit denen der Beklagte von der Klägerin ein mit baugleichen Doppelhaushälften zu bebauendes Grundstück erwarb.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Restzahlung des notariell vereinbarten Kaufpreises in Anspruch. Der Beklagte hat Mängel an den Doppelhaushälften eingewandt und sich insofern auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Darüber hinaus hat er mit diversen Gegenforderungen hilfsweise gegen die Klageforderung aufger[…]