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Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 Ws 137/19 – 1 OBL 81/19 – Beschluss vom 02.12.2019

Die Beschwerde des Angeklagten … gegen den die Verhängung von Ordnungsmitteln betreffenden Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abteilung 327c, vom 16. August 2019 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
I.

Gegen den Angeklagten hat das Amtsgericht Hamburg-Altona am 11. Mai 2019 einen Strafbefehl erlassen, mit dem gegen ihn wegen Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 EUR verhängt worden ist. Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht in der Zeit vom 3. Juni 2019 bis zum 20. August 2018 die Hauptverhandlung durchgeführt. Mit Beschluss vom 16. August 2019, dem sechsten Tage der Hauptverhandlung, hat das Amtsgericht gegen den Angeklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft, wegen „ungebührlichen Verhaltens in Form von ehrverletzenden Äußerungen“ verhängt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte über seinen Verteidiger mit am 23. August 2019 eingegangener Beschwerde, auf deren kostenpflichtige Verwerfung die Generalstaatsanwaltschaft angetragen hat.

II.

Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig (§§ 181 Abs. 1 GVG, 306 Abs. 1, 296 Abs. 1 StPO), bleibt aber nach Überprüfung durch den gemäß § 181 Abs. 3 GVG zuständigen Senat ohne Erfolg.

1. Der Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses stehen formelle Mängel nicht entgegen.

a) Der amtsgerichtliche Beschluss leidet nicht an einem durchgreifenden Begründungsmangel.

aa) Nach § 178 Abs. 1 GVG kann unter anderem gegen Beschuldigte, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Die Entscheidung, sofern diese sich nicht gegen Personen richtet, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, trifft nach § 178 Abs. 2 GVG das Gericht.

Die gem. § 182 GVG in das Sitzungsprotokoll aufzunehmende Entscheidung nach § 178 GVG bedarf grundsätzlich gem. § 34 StPO einer Begründung, der im Beschwerdeverfahren nach § 181 GVG hervorgehobene Bedeutung zukommt. In diesem Verfahren sind die Befugnisse des Beschwerdegerichts, das im Allgemeinen gemäß § 309 Abs. 2 StPO, gegebenenfalls aufgrund eigener Sachaufklärung, die in der Sache erforderliche Entscheidung erlässt, eingeschränkt, da die Kompetenz zur Anordnung von Ordnungsmitteln Ausfluss der sitzungsleitenden Gew[…]


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