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Gewährleistungsbürgschaft – Freigabe bei Mängeln wegen Verjährung

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OLG Frankfurt – Az.: 23 U 158/15 – Beschluss vom 25.08.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.08.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 430.365,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin als Bürgin begehrt Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft, die im Zusammenhang mit einem Nachunternehmervertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der X GbR (im Folgenden X) begeben wurde, sowie Feststellung, dass ein hieraus von der Beklagten geltend gemachter Anspruch verjährt ist.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Dieser ist wie folgt zu ergänzen:

Mit Schreiben vom 31.01.2006 (Anlage K 20, Bl. 188 f. d.A.) und vom 28.03.2006 (Anlage K 21, Bl. 190 d.A.) nahm die Beklagte gegenüber der X Mängelanzeigen betreffend die Wärmedämmung im Bereich der Lochblechfassaden vor.

Im Juni 2006 wurde das unter der A GmbH (im Folgenden A GmbH) betriebene Handelsgeschäft an eine andere GmbH veräußert (ohne Übergang von Verbindlichkeiten). Die bisherige A GmbH firmierte ab diesem Zeitpunkt als A1 in Ort1, berief ihren bisherigen Geschäftsführer, Herrn Z1, ab und berief Herrn Z2 als neuen Geschäftsführer. Die erwerbende GmbH firmierte ab Mitte des Jahres 2006 nunmehr unter dem Namen A weiterhin in Ort2; Herr Z1 wurde zu ihrem Geschäftsführer bestellt. Gleichwohl korrespondierte Herr Z1 bis Mitte des Jahres 2008 weiterhin unter Benutzung des alten Briefbogens für die X mit der Beklagten (Anlage B 4, Bl. 129 d.A. sowie Anlagen B 10 und 11, Bl. 226 f. d.A.). Die Beklagten adressierte ihre schriftlichen Mängelanzeigen an die X auch nach der Umfirmierung an die bisherige Geschäftsadresse der A GmbH (alt). Die Beklagte erlangte nach ihrem Vortrag erst im Jahr 2010 Kenntnis von der erfolgten Umfirmierung und der Existenz zweier verschiedener Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Über das Vermögen der A GmbH (neu) wurde mit Beschluss vom 01.10.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt RA1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Ausw[…]


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