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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wiedereingliederungsanspruch – Benachteiligung – Anspruch auf Entschädigung

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Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Az: 3 Ca 3021/13
Urteil vom 24.09.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Rahmen der Maßnahme der stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben entsprechend der ärztlichen Empfehlung zur Wiedereingliederung vom 07.05.2012 einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und zu beschäftigen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Streitwert wird auf € 39.469,99 festgesetzt.

5. Die Klägerin trägt 67 % und die Beklagte 33 % der Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wiedereingliederung der schwerbehinderten Klägerin, um Entschädigungszahlungen nach dem AGG, Schadensersatz, sowie um Einmalzahlungen aus einem Tarifvertrag.

Die Klägerin ist seit dem 29. Oktober 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 10.Oktober 2007 (Bl. 5 -7 d. A.). Ausweislich des Arbeitsvertrages ist die Klägerin als zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von eingestellt.

Seit dem 01. Januar 2009 ist die Klägerin arbeitsunfähig krank. Die Klägerin ist schwerbehindert im Sinne des § 68 SGB IX.

Am 14.12.2010 hat die Beklagte einen Haustarifvertrag und einen Ergänzungstarifvertrag (Bl. 40 – 48 d. A.) unterzeichnet. Die Klägerin wurde vom Abschluss des Tarifvertrages nicht informiert.

Auf Veranlassung der Klägerin fand am 15.05.2012 ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten, dem Prokuristen, dem Vorsitzenden des Betriebsrats und zwei Mitarbeiterinnen des Integrationsamtes, sowie der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in den Räumlichkeiten der Beklagten statt. Auf die Frage an die Klägerin, ob sie damit einverstanden sei, dass dieses Gespräch als Wiedereingliederungsgespräch geführt werde, hat die Klägerin sich geweigert zu antworten. Eine anstehende Wiedereingliederung hat die Klägerin nicht erwähnt.

Mit Schreiben vom 31.05.2012, zugegangen bei der Beklagten am 01.06.2012 hat die Klägerin einen Wiedereingliederungsplan der Beklagten vorgelegt (Bl. 13 d. A.). Nach diesem Wiedereingli[…]


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