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Ersatzfähigkeit Vergleichsbetrag gegenüber D&O-Versicherer

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Komplexe Aspekte des Versicherungsrechts: Fallanalyse der Ersatzfähigkeit von Vergleichsbeträgen gegenüber D&O-Versicherern
Die Versicherungswelt kann eine Labyrinth aus komplexen Verträgen, Gesetzen und Verordnungen sein, die sich nicht selten in rechtlichen Grauzonen bewegen. Einen solchen Fall befasste sich kürzlich das OLG Frankfurt unter dem Aktenzeichen 7 U 33/19. Der Fall dreht sich um die Frage, ob ein Vergleichsbetrag, der von einer Direktoren- und Offizieren-Versicherung (D&O-Versicherung) zu zahlen ist, ersatzfähig ist. Das Kernproblem liegt hier in der spezifischen Natur der D&O-Versicherung und der Frage, ob und wann eine Pflichtverletzung vorliegt.

Direkt zum Urteil Az: 7 U 33/19 springen.

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Der Fall: Eine Pflichtverletzung und ihre Konsequenzen
In diesem Fall ging es um eine Klage, die gegen einen Versicherungsnehmer einer D&O-Versicherung eingereichtwurde. Der Vorwurf lautete, die versicherte Person hätte eine Pflichtverletzung begangen, ohne dass diese zur Zeit des Versicherungsabschlusses bekannt war. Das Gericht hatte hierbei zu klären, ob diese Pflichtverletzung im Sinne des Versicherungsvertrags besteht und somit eine Ersatzleistung gerechtfertigt ist.
Komplexität der Pflichtverletzungsbewertung
Das Gericht betonte die Wichtigkeit des Tatsachenvortrags zur Bestimmung einer objektiven Pflichtverletzung. Eine Unterscheidung zwischen bereits erfolgter und drohender Pflichtverletzung sei entscheidend. Hierbei wurde der Fall zusätzlich dadurch kompliziert, dass die versicherte Person auch die widerrechtliche Entwendung von Daten und deren drohende Verwendung bei einem anderen Arbeitgeber vorgeworfen wurde.
D&O-Versicherung: Ein besonderer Versicherungsfall?
Eine D&O-Versicherung bietet einen speziellen Versicherungsschutz, der sich nach den Pflichtverletzungen, die die versicherte Person begangen hat, richtet. In der Klage wurde argumentiert, dass ein möglicher Schadenersatzanspruch bereits dann besteht, wenn eine widerrechtliche Entwendung erfolgt und die drohende Verwendung bei einem anderen Arbeitgeber eine zwangsläufige Konsequenz sei.
Die Rolle des Versicherungsnehmers und der Versicherungsgesellschaft
Das Urteil befasste sich zudem mit der Frage, wie der Versicherungsnehmer durch Anerkennen oder Befriedigen einen nicht bestehenden Anspruch zu Lasten des Versicherers begründen kann. Hierbei wird auch die sogenannte Freiste[…]


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