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Internetforum – Auskunftsanspruch gegen Forumbetreiber

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AG München
Az: 161 C 24062/10
Urteil vom 03.02.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf Euro 4.000,- festgesetzt.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft über Namen und Anschrift der unter den … dem von der Beklagten betriebenen Internetforum schreibenden Nutzer.
Die Klägerin betreibt mehrere Autohäuser mit verschiedenen Niederlassungen. Die Beklagte ist Betreiberin einer Internetplattform unter der URL … auf der registrierte Nutzer Erfahrungen im Bereich Auto austauschen und öffentlich zugänglich machen können. In diesem Forum haben die oben genannten Nutzer Erfahrungsberichte (Anlagen zur Klage vom 21.09.2010) veröffentlicht, durch die die Klägerin sich in ihren Rechten verletzt sieht, da sie sich durch die Berichte diskreditiert fühlt. Sie befürchtet geschäftsschädigende Auswirkungen durch die Berichte.
Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Berichte unverzüglich aus dem Forum entfernt, nachdem die Klägerin sie auf diese Beiträge hingewiesen hat. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 02.09.2010 und 15.09.2010 von der Beklagten Auskunft über die Kontaktdaten der Nutzer verlangt, um diese auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu können. Die Beklagte hat die Auskunftserteilung unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen verweigert.
Die Klägerin meint, das Telemediengesetz sei nicht auf die Beklagte anzuwenden. Der Anspruch der Klägerin gründe sich auf §§ 242, 261 BGB. Im Übrigen stehe der Klägerin auch nach § 14 II TMG der geltend gemachte Anspruch zu, da dieser auf die Klägerin analog anzuwenden sei.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift desjenigen Nutzers der Internetplattform der Beklagten … zu benennen, welcher sich unter de[…]


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