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Dieselfahrzeug – Freibrennfahrten beim Russpartikelfilter

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 28 U 57/08
Urteil vom 09.06.2009

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Januar 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe:
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein mit Dieselkraftstoff betriebenes Neufahrzeug „E XC 70 D5“. Die Parteien streiten unter anderem darum, ob die Notwendigkeit der Reinigung des Rußpartikelfilters durch Freibrennfahrten im Kurzstreckeneinsatz und bei niedrigen Außentemperaturen als Sachmangel zu bewerten ist.

Der Kläger bestellte das vorgenannte Fahrzeug am 8. Juli 2006 bei der Beklagten. Er gab eine jährliche Fahrleistung von 31.000 km an; er benötige das Fahrzeug für gewerbliche bzw. selbständige berufliche Tätigkeit. Am 14. Juli 2006 wurde der Wagen erstmals zugelassen und dem Kläger übergeben. Der Kläger schloss einen Leasingvertrag mit der „E GmbH“, die ihm ihre Ansprüche aus Sachmängelrechten abtrat.

Das Fahrzeug ist serienmäßig mit einem Dieselrußpartikelfilter ausgestattet, der dazu dient, die im Abgas des Dieselmotors vorhandenen Partikel zu reduzieren. Der Filter muss in regelmäßigen Abständen gereinigt werden und ist zu diesem Zweck mit einem automatischen Regenerationsmodus ausgestattet.

Von Juli bis Oktober 2006 legte der Kläger rund 19.500 km zurück. Später fuhr er überwiegend Kurzstrecken im Stadtverkehr. Im Januar 2007 leuchtete am Armaturenbrett ein gelbes Warnsignal auf. Im Display erschien die Mitteilung: „Rußfilter voll, siehe Handbuch“. Am 31. Januar 2007 erschien der Kläger bei der Beklagten, die die Regeneration des Filters manuell vornahm.

In der Folgezeit suchte der Kläger die Werkstatt der Beklagten wiederum auf, um die Regeneration vornehmen zu lassen, nach Angaben der Beklagten „mehrfach“, nach Angaben des Klägers im Februar 2007 s[…]


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