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Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters im Ausland

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OLG Celle – Az.: 11 U 169/19 – Beschluss vom 20.02.2020

Die Berufung ist nicht ohne Aussicht auf Erfolg, weswegen eine Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt. Der Senat regt eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits an.
Gründe
Im Einzelnen:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte als Veranstalterin einer Pauschalreise nach T. wegen Minderung auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises sowie auf Entschädigung wegen vertanen Urlaubs und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch.

Das klagende Ehepaar buchte bei der Beklagten eine 28-tägige Flugpauschalreise von F. zur Insel K. S. in T. für insgesamt 4.434,28 €. Am 16. Reisetag stürzte die Klägerin zur Mittagszeit auf einer dreistufigen Treppe, die sich im Strandrestaurant der Hotelanlage befand. Die Treppe führt aus dem Gästeraum des Restaurants in einen schmalen Gang, an dessen Ende sich, kurz vor dem offenen Ausgang ins Freie, seitlich Türen zur Toilettenanlage befinden. Der Gang war lediglich „schummerig“ mit künstlichem Licht beleuchtet. In den Gästeraum des Restaurants, von dem aus die Klägerin die Treppe betrat, trat zum Unfallzeitpunkt nur von außen durch die Fensteröffnungen natürliches Licht. Die Klägerin brach sich das Sprungbein am rechten Fußrücken und zog sich außerdem tiefe Platz- und Fleischwunden sowie den Riss einer Vene zu, was mit einem großen Blutverlust verbunden war. Die Parteien streiten nicht nur um die Ausprägung der Verletzungsfolgen und deren Auswirkungen auf die verbliebenen Reisetage, sondern insbesondere auch darum, ob die Beklagte dem Grunde nach für den Unfall wegen einer Verletzung der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht haften muss.

Die Kläger behaupten, die Treppe sei für die Klägerin aufgrund der ungünstigen Lichtverhältnisse nicht wahrnehmbar gewesen. Vom anderen Ende des Gangs, dem offenen Ausgang ins Freie, sei grelles Licht in den Gang gedrungen. Wegen der davon ausgehenden Blendung sei das Innere des Gangs – und auch die an dessen Beginn liegenden drei Treppenstufen – für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Deshalb sei sie auf dem Weg zu der Toilettenanlage hingefallen. Die Beklagte bestreitet den gesamten Unfallhergang, den unstreitig niemand beobachtet hat, mit Nichtwissen. Sie behauptet, die Klägerin sei ausgerutscht, weil ihre Füße noch vom Meerwasser nass gewesen seien. Sie behauptet weiter, dass die Treppenstufen, unter anderem wegen einer gelben Markierung auf deren Oberseite, gut erkennbar gewesen seien. Sie meint schließlich, die Klägeri[…]


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