VG Magdeburg, Az.: 3 B 89/13, Beschluss vom 15.04.2013
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine mit sofortiger Vollziehung verfügte Gewerbeuntersagung.
Der Antragsteller meldete zum 1.3.2005 die Ausübung seines Gewerbes „Gastronomie und Handelsservice“ an.
Das Finanzamt Q. teilte mit Schreiben vom 5.3.2012 mit, dass der Antragsteller einen Betrag von 37.169,33 Euro an Umsatzsteuer einschließlich Vollstreckungskosten in Höhe von 20,- Euro schulde. Die Vollstreckung sei aufgrund einer am 27.1.2009 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung erfolglos verlaufen, da der Antragsteller als vermögenslos gelte. Die Besteuerungsgrundlagen seien gemäß § 162 AO für die Zeiträume 2006 bis 2011 geschätzt worden. Nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens biete der Vollstreckungsschuldner nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Auf Bitten des Finanzamtes (vgl. Schreiben vom 8.5.2012) wurde aufgrund einer erfolgten Vorsprache des Antragstellers beim Finanzamt und der dort aufgezeigten Lösungswege die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens zunächst nicht durchgeführt. Da später durch Schreiben vom 13.6.2012 das Finanzamt Q. mitteilte, dass der Antragsteller sich an die am 8.5.2012 getroffene Absprache nicht gehalten habe und das Finanzamt Q. um Weiterführung des Gewerbeuntersagungsverfahrens bat, wurde dem Antragsteller die Möglichkeit eines persönlichen Gespräches bei der Antragsgegnerin angeboten. Ein solches Gespräch fand offensichtlich, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht statt.
Im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens führten die Ermittlungen der Antragsgegnerin dazu, dass festgestellt wurde, dass der Antragsteller mehrfach die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, zuletzt am 8.5.2012. Das Amtsgericht Magdeburg teilte dann mit, dass in dem Restschuldbefreiungsverfahren des Antragstellers die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil der Antragsteller der Zahlungsaufforderung des noch fälligen Betrages nicht nachgekommen sei. Der Industrie- und Handelskammer schuldete der Antragsteller zum 25.10.2012 Beiträge in Höhe von insgesamt 70,- Euro. Die Steuerschulden betrugen per 31.1.2013 noch 32.007,03 Euro.