OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 10 U 998/02
Zwischenurteil vom 27.06.2003
Vorinstanz: LG Koblenz, Az.: 16 O 51/00
In dem Rechtsstreit hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2003 für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Gründe:
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.
Der Kläger ist Inhaber eines Bauunternehmens. Am 4.5.1999 hatten seine Mitarbeiter in der Kiesgrube S… bei B… H… einen Hanomag-Radlader des Typs E 70 abgestellt. An diesem Tag hielten sich die Beklagten, die damals 10 Jahre alt waren, in der Kiesgrube zum Spielen auf. Die Kinder fuhren mit dem Radlader umher. Als sie einen Spaziergänger herannahen sahen, sprangen sie aus dem Fahrzeug heraus und warteten, bis dieser verschwunden war. Der Beklagte zu 2) forderte den Beklagten zu 1) auf, den Radlader wieder an die Stelle zurückzufahren, wo er zuvor gestanden hatte. Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) begaben sich auf den Radlader. Bei dem erneuten Fahren mit dem Radlader geriet dieser beim Zurücksetzen in einen Schlammweiher und kippte um. Die Beklagten zu 1) und 3) konnten sich aus dem Radlader befreien. Wer zuletzt von den beiden das Fahrzeug gefahren hat, ist zwischen den Parteien und den Kindern streitig. Ferner steht im Streit, ob der Radlader mittels eines Taschenmessers des Beklagten zu 1) „kurz geschlossen“ wurde oder ob der Zündschlüssel steckte. Der Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach streitig.
Der Kläger hat die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 53.904,96 DM in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig dafür geblieben, wer den Radlader in dem entscheidenden Moment gefahren habe. Feststehe lediglich, dass der Beklagte zu 2) nicht gefahren sei. Ob der Beklagte zu 1) oder der Beklagte zu 3) zuletzt den Radlader in das Schlammloch gefahren habe, sei offen. Der Kläger könne sich nicht erfolgreich auf § 830 Abs. 1 S. 2 BGB berufen. Es mangele an der Vo[…]