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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vertragsverhandlungen: Verletzung von Aufklärungspflichten – Vertragsanpassung

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: V ZR 264/05
Urteil vom 19.05.2006
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Az.: 2/25 O 158/03, Urteil vom 27.09.2004
OLG Frankfurt/Main, Az.: 18 U 110/04, Urteil vom 02.11.2005

Leitsätze:
a) Nach einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsverhandlungen steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags zu. Er hat lediglich das Recht, an dem für ihn ungünstigen Vertrag festzuhalten und den verbliebenen Vertrauensschaden zu liquidieren.
b) Zur Berechnung dieses Restvertrauensschadens ist der Geschädigte so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen; ihm ist dann der Betrag zu ersetzen, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat. Auf den Nachweis, dass die andere Vertragspartei sich darauf eingelassen hätte, kommt es dabei nicht an.
c) Als Folge einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss kann der Geschädigte auch so zu stellen sein, als habe er mit dem anderen Teil einen für ihn besseren Vertrag geschlossen. Das setzt aber voraus, dass ein solcher Vertrag bei erfolgter Aufklärung zustande gekommen wäre, was der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat. (Ergänzung von Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875)

In dem Rechtsstreit hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine mit den Immobilienaktivitäten des Konzerns befasste Tochtergesellschaft der B. gesellschaft B., verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern im Zusammenhang mit einem Projektübernahmevertrag über die aufgrund dieses Vertrags geleisteten Zahlungen hinaus Zahlung weiterer 511.291,88 €. Einer Tochtergesellschaft der Klägerin gehörten die Geschäftsanteile der Ba. GmbH – Bau-, Sanierung-, Stadtentwicklungsprojekte (fortan Ba. ), deren Mitgeschäftsführer der Beklagt[…]


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