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Weitergewährung von Krankengeld – Voraussetzungen

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SG Hamburg – Az.: S 46 KR 1897/17 – Gerichtsbescheid vom 23.08.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft der Klägerin sowie um die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 31.01.2017 bis zum 14.04.2017.

Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige und lebt in P … In Folge einer abhängigen Beschäftigung war sie bei der Beklagten pflichtversichert. Sie erlitt am 26.09.2017 einen Arbeitsunfall und Bezog infolge dessen Verletztengeld bis zum 30.01.2017. Ihr Arbeitsverhältnis endete am 9.01.2017. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestierte ihr wegen des Arbeitsunfalls eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.01.2017 und ging am 18.01.2017 bei der Beklagten ein. Als Diagnosen sind darauf S66.3LG (Verletzung der Streckmuskeln und -sehnen sonstiger Finger in Höhe des Handgelenkes und der Hand) und S61.9G (eine offene Diagnoseziffer) vermerkt. Ab dem 31.01.2017 wurde sie wegen eines Brustkrebsleidens weiterbehandelt.

Die nächste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung datiert auf den 6.02.2017 (Eingang 9.02.) und reicht vom 7.02.2017 bis zum 14.02.2017. Die Diagnose lautet C50.4 (Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mamma] Oberer äußerer Quadrant der Brustdrüse). Weiter wurde die Klägerin mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14.02.2017 (Eingang 15.02.) bis einschließlich 14.03.2017 (diesmal mit der Diagnose C50.2 (Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mamma] Oberer innerer Quadrant der Brustdrüse) arbeitsunfähig geschrieben und noch einmal am 14.03.2017 (Eingang 16.03.) bis einschließlich 14.04.2017 wegen derselben Diagnose.

Mit Bescheid vom 16.02.2017 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab, da nach ihrer Auffassung zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit kein Versicherungsverhältnis auf Grund einer Pflichtversicherung vorlag. Dieses habe mit Ende des Verletztengeldbezuges geendet.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 2.03.2017. Sie führte aus, dass am 31.01.2017 ein neuer Krankengeldanspruch entstand und daher das Versicherungsverhältnis fortbestanden habe. Ein Fall einer lückenhaften Feststellung der Arbeitsunfähigkeit habe jedenfalls nicht vorgelegen. Beim Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses wegen durchgehenden Verletzten- bzw. Krankengeldbezuges komme es im Übrigen nicht darauf an, dass die Arbeitsunfähigkeit durch dieselbe Erkrankung verursacht werde. Im Übrigen habe die Beklagte auswe[…]


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