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Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten – Verkehrsunfall

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AG Soltau, Az.: 4 C 711/12, Urteil vom 02.07.2013 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 804,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 13. März 2012 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Streitwert: „bis 900,00 €“.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines restlichen Schadensersatzes für Mietwagenkosten in Anspruch. Aufgrund des Verkehrsunfalls vom … April 2011 auf der Straße … in S zwischen den im Eigentum des Klägers stehenden Pkw … amtliches Kennzeichen … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug, amtliches Kennzeichen … ist die Beklagte gegenüber dem Kläger dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Der Kläger mietete ausweislich der Rechnung der W, S, vom … für die bei Anmietung unbekannte Dauer der Reparaturzeit den Pkw … an, wodurch ihm für die Zeit vom 26.04.2011 bis 06.05.2011 (11 Tage) ein Mietpreis von 1.385,16 € in Rechnung gestellt wurde. Auf den Rechnungsbetrag zahlte die Beklagte einen Betrag von 580,72 €, so dass der Kläger den Restbetrag im Klagewege geltend macht. Der klägerische Pkw war durch den Verkehrsunfall massiv beschädigt worden. Der Kläger trägt unter Vorlage einer Rückabtretungsvereinbarung mit dem Vermieter W (Blatt 153 d. A.) vor, die Beklagte sei zur Leistung von Schadensersatz in Höhe der gesamten Mietwagenkosten verpflichtet. Für das streitgegenständliche Postleitzahlengebiet ergebe sich – unter Berücksichtigung eines unfallbedingten Mehraufwandes in Höhe eines Aufschlages von 20 % – über den Schwacke-Mietpreisspiegel, Ausgabe 2011, ein Vergleichsbetrag von Mietwagenkosten in Höhe von 1.505,76 €, so dass sich der hier tatsächlich angefallene Mietwagenpreis von 1.385,16 € in einem erstattungsfähigen Bereich bewege. Als Unfallgeschädigter, der zu Beginn der Fahrzeuganmietung die Dauer der Notwendigkeit der Mietwagennutzung nicht gekannt habe, habe er den Mietwagen zu dem in Rechnung gestellten Preis anmieten dürfen. Der Schwacke-Mietpreisspiegel habe keine überteuerten Tarife und sei ein geeigneter Maßstab für die Bestimmung des Mietpreises. Auf Vergleichsangebote im Internet brauche er sich nicht einzulassen. Die Frauenhofer Liste sei ungeeignet, einen tatsächlichen Mietpreisspiegel wiederzugeben, zumal sie hauptsächlich auf Internetpreisen basiere. Zur Vorfinanzierung der Mietwagenkosten sei er nicht in der Lage gewesen. Ein Aufschlag von 20 bis 30 % auf den „Normaltarif“ sei zulässig, falls unfallbedingte Mehrleistungen berechtigterweise in Anspruch genommen würden, wobei er auf die unklare Mietdauer, die fehlende Vorfinanzierung durch Kreditkarte, die fehlende Planbarkeit der Anmietung wegen der ungewissen Dauer der Reparatur und die geringere Sicherheit ohne Vorfinanzierung verweise. Der Kläger beantragt, wie erkannt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte, die die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede stellt, trägt vor, der Kläger könne als Geschädigter als Schadensersatz den Geldbetrag verlangen, der zur Herstellung erforderlich sei, wobei die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten lediglich anhand des Normaltarifs zu beurteilen sei. Der Schwacke-Mietpreisspiegel sei durch Alternativangebote im Internet angreifbar….


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