Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rotlichtverstoß zur Nachtzeit – Fahrverbot

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Bamberg
Az: 3 Ss OWi 1774/2007
Beschluss vom 24.07.2008

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 24. Juli 2008 folgenden B e s c h l u s s :
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 16. Juli 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht München zurückverwiesen.
G r ü n d e:
I.
Das Amtsgericht hat den geständigen Betroffenen, einen angestellten Taxifahrer, wegen einer am 12.12.2006 als Führer eines Pkw innerorts fahrlässig begangenen Nichtbeachtung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase (so genannter qualifizierter Rotlichtverstoß) zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt; von der Verhängung des im Bußgeldbescheid vom 29.12.2006 neben einer Geldbuße von 125 Euro angeordneten Fahrverbot von einem Monat hat es demgegenüber abgesehen.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt hat.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, erweist sich – jedenfalls vorläufig – als erfolgreich.

1. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts kam gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. Nr. 132.2 BKat die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht. Dies hat das Amtsgericht auch nicht verkannt, jedoch von der Anordnung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes von 125 Euro auf 200 Euro (§ 4 Abs. 4 BKatV) mit der Begründung abgesehen, zugunsten des Betroffenen sei von einem die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels beseitigenden „atypischen Fall“ auszugehen.

Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, zumal die zu beurteilende Fallgestaltung in der Tat die Annahme eines so genannten Augenblicksversagens und damit eines nu[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv