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Kfz-Kaskoversicherung – Neuwertentschädigung nach Brandschaden

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 61/16 – Urteil vom 23.08.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 151/16 – wird zurückgewiesen.

2. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.11.2016 – 14 O 151/16 – wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass Ziffer 4 des Tenors wie folgt lautet:

„Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 59,5 % und die Beklagte 40,5 %.“

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 24.11.2016 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.773,55 € festgesetzt.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht als Versicherungsnehmer Ansprüche aus einem Kraftfahrtversicherungsvertrag wegen eines Brandschadens vom 21.05.2016 geltend.

Gemäß Versicherungsschein vom 26.08.2015 (Nr. …, Bl. 9 d.A.) bestand für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … 777 Versicherungsschutz in Gestalt einer Neupreisentschädigung nach dem Tarif AutoPlusProtect der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 150 €.

Gemäß A.2.5.1.11 der Bedingungen der Beklagten ist der – im vorliegenden Rechtsstreit streitige – Neupreis der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. Gemäß A.2.5.1.3 wird die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe gezahlt, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines neuen Fahrzeugs verwendet wird (Bl. 15 d.A.).

Mehrwertsteuer wird nach A.2.5.5 nur erstattet, wenn und soweit diese bei der gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht erstattet, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht (Bl. 16 d.A.).

Am 21.05.2016 brannte das versicherte Fahrzeug vollständig aus. Das von der Beklagten zur Feststellung des Schadens in Auftrag gegebene Gutachten gelangte zu Reparaturkosten von 60.000 €. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 28.500 €, der Restwert mit 550 € angegeben. In zweiter Instanz streiten die Parteien nur noch darum, ob die Beklagte im Rahmen der Ne[…]


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