Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 W 4/19 – Beschluss vom 18.04.2019
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek – Nachlassgericht- vom 14.11.2018 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind aufgrund des notariellen Testaments der Erblasserin vom 26.7.2017 deren Erben zu je 1/2. Die Beteiligten zu 1) und 3) sind die Söhne der Erblasserin, der Beteiligte zu 1 ist der Vater des Beteiligten zu 2). Durch § 5 des vorbezeichneten notariellen Testaments hat die Erblasserin hinsichtlich des Erbteils des Beteiligten zu 2) Testamentsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Beteiligten zu 2) angeordnet und den Beteiligten zu 1), ersatzweise Herrn ( H. J… ), zum Testamentsvollstrecker bestimmt.
Der Beteiligte zu 1) ist mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.1.2008 zum Az. 5500 Js 1/05 631 Kls 7/05 wegen Betruges in 13 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Die Bewährungszeit wurde bis zum 30.1.2012 verlängert. Weiter ist er durch Urteil des Amtsgerichts Reinbek zum Az. 760 Js 23423/08 2 Ds 389/08 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden.
Über das Vermögen des Beteiligten zu 1) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.7.2015 zum Az. 67c IN 103/15 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Am 3.4.2018 (ca. 7 Stunden nach dem Tod der Erblasserin) hob der Beteiligte zu 1) mit Hilfe einer Generalvollmacht, die die Erblasserin den Beteiligten zu 1) und 3) erteilt hatte, vom Konto der Erblasserin bei der … 11.500 € ab, wodurch ein Debetsaldo in Höhe von 7.500 € entstand. Am 15.6.2018 widerrief der Beteiligte zu 3) die Generalvollmacht gegenüber dem Beteiligten zu 1). Am 24.8.2018 hob der Beteiligte zu 1) weitere 830 € vom dem Konto der Erblasserin bei der … ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 14.11.2018 verwiesen.
Der Beteiligte zu 3) hat beim Nachlassgericht die Entlassung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker beantragt.
Durch Beschluss vom 14.11.2018 hat das Nachlassgericht den Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker entlassen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.
Gegen diesen Beschluss, der dem Beteiligten zu 1) am 16.11.2018 zugestellt wurde, richtet sich seine am Montag, 17.12.2018 beim Nachlas[…]