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Sicherstellung und Vernichtung eines Radarwarners – rechtmäßig?

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Verwaltungsgericht Hamburg
Az.: 14 VG 4363/2000
Urteil vom 29.05.2001

Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der diese die Fortdauer der polizeilichen Sicherstellung eines ihm gehörenden Radarwarngerätes sowie dessen anschließende Vernichtung angeordnet hat.
Der Kläger wurde am 6.4.2000 bei einer Geschwindigkeitsübertretung von rund 25 km/h mit seinem Pkw von der Polizei gestellt. Ihm war ein ziviler Streifenwagen gefolgt, der die Geschwindigkeit mit der Meßmethode „Provida“ festgestellt hatte. Während des Nachfahrens war den Polizeibeamten ein Gegenstand aufgefallen, der sich im Fahrzeug des Klägers vor der Frontscheibe befand. Nach Darstellung der Polizeibeamten befand er sich dort nicht mehr, als sie den Kläger angehalten hatten. Nachdem der Kläger ausgestiegen war, sei ihnen beim Kläger eine ausgebeulte Hosentasche aufgefallen, aus der ein Spiralkabel mit Stecker für den Zigarettenanzünder herausgehangen habe. Als sie den Kläger aufgefordert hätten, ihnen sein „Radarwarngerät“ zu zeigen, habe er es ihnen widerspruchslos ausgehändigt. Es sei dann gegen Quittung sichergestellt worden. Der Kläger habe später bei telefonischen Nachfragen den Wert des Geräts mit 1.500,– DM angegeben.
Die Beklagte ordnete mit Bescheid vom 29.5.2000 die Fortdauer der Sicherstellung, die anschließende Vernichtung des Radarwarngeräts sowie die sofortige Vollziehung der Fortdauer der Sicherstellung an. Das betriebsbereite Radarwarngerät begründe wegen des mit seiner Verwendung verfolgten Zwecks, nämlich folgenlos Geschwindigkeitsüberschreitungen begehen zu können, eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, da es das Unterlaufen eines der wichtigsten Instrumente der Geschwindigkeitsüberwachung ermögliche. Es versetze den Benutzer in die Lage, ungestraft regelmäßig die Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten und stelle ihn somit faktisch von rechtlichen Bindungen frei, die dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter dienten. Die Sicherstellung und Vernichtung des Gerätes seien geboten, da nur auf diese Weise die erneute Nutzung des Gerätes und somit eine erneute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verhindert werden könne. Auch die Anordnung der soforti[…]


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