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Rechtsbeschwerde und Verfahrensrüge – unentschuldigtes Fernbleiben

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OLG Rostock
Az: 2 Ss OWi 9/05
Beschluss vom 08.02.2005
Vorinstanz: OWi StA Schwerin – Az.: 254 Js 14853/04

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichtes Rostock auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 10. November 2004 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen am 8. Februar 2005 beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landkreises Ludwigslust vom 16. März 2004, durch den gegen ihn wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstands gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 95,00 Euro festgesetzt worden war, nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Gegen dieses dem Betroffenen am 19. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich der am 22. November 2004 bei dem Amtsgericht Ludwigslust eingegangene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der mit der Versagung rechtlichen Gehörs begründet ist. Mit diesem Antrag hat der Betroffene zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung vom 10. November 2004 begehrt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist durch – nicht weiter angegriffenen – Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom 30. November 2004 verworfen worden. Mit weiterem Schriftsatz vom 22. Dezember 2004, der am selben Tag beim Amtsgericht Ludwigslust einging, ist der Rechtsbeschwerdezulassungsantrag näher begründet worden.

II.
Der an sich statthafte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
1. Der Senat kann offen lassen, ob der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde fristgerecht und insoweit zulässig eingelegt worden ist.

Gemäß § 79 Abs. 4 OWiG, der am 1. September 2004 in Kraft getreten und hier anzuwenden ist (Art. 14 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes, BGBl. I, 2209, 2300), beginnt die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, das in Abwesenheit des Betroffenen verkündet worden ist, nur dann (erst) mit der Zustellung des Urteils, wenn – nunmehr (zur bisherigen Rechtslage vgl. Göhler OWiG 13. Aufl. § 79 Rdn. 31) – der[…]


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