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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wertersatzberechnung – Rücktritt wegen Zahlungsverzug

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 311/07
Urteil vom 19.11.2008
Vorinstanzen:
LG Limburg, Az.: 4 O 473/06, Entscheidung vom 13.04.2007
OLG Frankfurt/Main, Az.: 4 U 92/07, Entscheidung vom 31.10.2007

Leitsatz:
Die Bestimmung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen ist, findet auch im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs des Schuldners Anwendung.

In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung am 19. November 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 25. Juli 2005 einen Vertrag, in dem sich die damals 17-jährige, durch ihre Eltern vertretene Klägerin verpflichtete, dem Beklagten den Zweibrücker Wallach „L. “ zu übergeben und zu übereignen. Der Beklagte, ein Kraftfahrzeug-Fahrlehrer, verpflichtete sich „im Gegenzug, alle Aufwendungen zu übernehmen“, die der Klägerin bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B entstehen; darin sollten „alle Fahrstunden, Theoriestunden und Gebühren“ eingeschlossen sein.
Die Klägerin begann ihre Fahrausbildung bei dem Beklagten, wechselte aber nach 24 Fahrstunden im Einvernehmen mit dem Beklagten zur Fahrschule M. . Nach erfolgreichem Abschluss der Fahrausbildung im Jahr 2006 stellte diese Fahrschule der Klägerin für die weiteren 28 Fahrstunden und 12 Sonderfahrten sowie die Prüfungs- und sonstigen Gebühren einen Betrag von 1.531,72 € in Rechnung. Die Klägerin bezahlte die Rechnung am 31. Juli 2006 und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 7. August 2006 – unter Andro-hung des Rücktritts von der Vereinbarung vom 25. Juli 2005 – vergeblich auf, ihr diesen Betrag bis zum 15. August 2006 zu erstatten. Sie erklärte am 23. August 2006 den Rücktritt vom Vertrag und verlangte vom Beklagten die Herausgabe des Pferdes. Der Beklagte, der das Pferd bereit[…]


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