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Verkehrsunfall – Höhe der Kostenpauschale des Geschädigten

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AG Heidelberg –  Az.: 30 C 383/13 – Urteil vom 12.02.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 233,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 34,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 66 % und die Beklagte 34 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 686,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von mojo cp /Shutterstock.com

Die Parteien streiten über die schadensrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 28.8.2012 gegen 14:30 Uhr in … ereignete.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs … mit dem amtlichen Kennzeichen …, währenddessen die Beklagte die Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs …, mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Die Höhe der Schäden, die der Kläger geltend macht, wurde nicht bestritten.

Die Beklagte hat vorprozessual den klägerseits geltend gemachten Reparaturschaden in Höhe von 1.373,09 € auf hälftiger Grundlage reguliert und an die Klägerseite 686,55 € gezahlt. Der Restbetrag ist nunmehr streitgegenständlich.

Der Kläger behauptet, dass der Fahrer, der Zeuge …, zunächst aus der Parklücke rausgefahren sei und anschließend, d. h. kurz vor Fahrtantritt, das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug rückwärts auf ihn aufgefahren sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 686,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.10.2012 zu zahlen sowie weitere 48,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.10.2012 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den klägerischen Vortrag und ist grundsätzlich der Auffassung, dass in Fällen wie den streitgegenständlichen eine Halbierung des Schadens stattzufinden habe.

Das Gericht hat in de[…]


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