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Durchrostungsgarantie des Fahrzeugherstellers – Voraussetzungen

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 187/06
Urteil vom 12.12.2007
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Az.: 113 C 4485/04, Urteil vom 23.03.2005
LG Braunschweig, Az.: 4 S 196/05, Urteil vom 22.06.2006

Leitsatz:
Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs (hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht.

In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 22. Juni 2006 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer Garantie wegen Rostschäden an seinem Pkw in Anspruch.
In einem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt mit dem Titel „mobilo-life – Das Langzeit-Garantiepaket für Mobilität und Werterhaltung“ heißt es:
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