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Rechtsanwälte Kotz GbR

Photografien: Recht zur Veröffentlichung

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LG Frankfurt am Main
AZ.: 2-3 O 263/02
Urteil vom 16.01.2003

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2003 für Recht erkannt:
1)      Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, ohne Zustimmung des Klägers die im Anlagenkonvolut K 1 beigefügten Fotografien über eine gewalttätige Demonstration in Frankfurt am Main am 07.04.1973 in anderen Publikationen als dem von der Beklagten geplanten Buch und der auf dieses Buch bezogene Werbemaßnahmen zu vervielfältigen oder zu verbreiten oder durch Dritte vervielfältigen zu lassen oder verbreiten zu lassen, insbesondere durch Veröffentlichung dieser Fotografien im Internet oder durch Überlassung dieser Fotografien an Zeitschriften und Zeitungen.
2)      Die Beklagte wird verurteilt, die unter 1) genannten Fotografien nur mit Benennung des Klägers als Urheber zu vervielfältigen oder zu verbreiten oder durch Dritte verbreiten zu lassen.
3)      Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 1.083,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.7.2003 zu zahlen.
4)      Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
5)      Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 77 % und der Kläger 23 %.
6)      Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 81.500,- , für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist Fotograf und fotografierte die Bilder, die in der Anlage K 1 abgebildet sind. Die Beklagte ist freie Journalistin. 1999 traten die Parteien miteinander in Kontakt. Die Beklagte war an Bildern des Klägers interessiert, die den heutigen Bundesaußenminister Fischer bei einer gewalttätigen Demonstration am 07.04.1973 zeigen sollen, wie er einen Polizisten verprügel[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/fotos.htm

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