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Parkverstoß – Parken auf Seitenstreifen

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AG SCHMALLENBERG
Az.: 6 OWi 2/11 [b]

In dem Verfahren gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Schmallenberg:
Der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid vom des Bürgermeisters der Stadt Schmallenberg als örtliche Ordnungsbehörde vom 11.05.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese selbst.

Gründe:
Die Betroffene ist Halterin eines Pkw Audi mit amtlichen Kennzeichen …. Dieses Fahrzeug parkte am 13.04.2011 um 11:41 Uhr in Schmallenberg in der Poststraße gegenüber dem Parkplatz Ladenzeile unmittelbar vor einem Verkehrszeichen 283 nach § 41 Abs. 1 Anlage 2 StVO, versehen mit zwei Pfeilen und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift „auch auf den Seitenstreifen“. Damit wurde zwar nicht das nach StVO amtliche Zusatzschild verwendet, der Verbotszusatz und der Umfang des Verbotes war jedoch durch die Ausformulierung jedem der deutschen Sprache mächtigem verständlich.
Der Betroffenen als Fahrzeughalterin wurde daraufhin von der für den ruhenden Verkehr zuständigen Ordnungsbehörde ein Verwarnungsgeld entsprechend dem Bußgeldkatalog in Höhe von 15,00 Euro angeboten, wobei das Schreiben mit einer Anhörung verbunden war.
Da der Fahrer des Fahrzeuges, der dieses zur Tatzeit abgestellt hatte, nicht zu ermitteln war und von der Beklagten nicht angegeben wurde, erließ die Ordnungsbehörde am 11.05.2011 gem. § 25a StVG ein Kostenbescheid, der der Betroffenen am 12.05.2011 zugestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 20.05.2011 – eingegangen bei der Ordnungsbehörde am 23.05.2011 – beantragt die Betroffene gem. § 62 Abs. 1 OWiG die gerichtliche Entscheidung und begehrt die Aufhebung des Kostenbescheids.
Die Betroffene ist der Ansicht, dass keine Ordnungswidrigkeit vorliege, da das Fahrzeug nicht auf einem städtischen Grundstück, sondern auf einem Privatgrundstück gestanden habe. Ferner habe das Fahrzeug nicht auf dem Seitenstreifen gestanden. Ein Seitenstreifen sei der befestigte oder unbefestigte, unmittelbar neben der Fahrbahn befindliche (befahrbare) Teil der Straße. Grünflächen neben der Straße, die keine Verkehrsflächen sind, seien […]


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